Bürgerbeteiligungsverfahren
Aus Buergerbegehren
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Themenzentrierte und repräsentative Beteiligungsverfahren
Für die einzelnen Bürgerinnen und Bürger besteht in einer Demokratie eine Reihe von Beteiligungsmöglichkeiten. Ein Teil davon - etwa solche, die sich direkt aus den Grundrechten ableiten wie die Meinungsfreiheit - liegen im Rechtsstaatsprinzip begründet. Das Demokratieprinzip, d.h. der Anspruch, dass die Gesamtheit der Bürgerinnen und Bürger selbst ihre Angelegenheiten bestimmen können sollen, bildet die Grundlage für weitere Möglichkeiten der Beteiligung. Einige wichtige Verfahren, die in Deutschland existieren, sind im folgenden kurz zusammengefasst:
I. Verfasste Beteiligungsverfahren
1. dezisiv
a) Personenentscheidungen (repräsentativ):
Bei Bundestags- und Landtagswahlen hat jeder Wahlberechtigte zwei Stimmen. Bei der ersten Stimme handelt es sich um die Direktwahl eines Wahlkreiskandidaten. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält (relative Mehrheit). Mit der Zweitstimme wird die Liste einer Partei gewählt. Die Mehrheitsverhältnisse im Parlament werden durch die Zweitstimmen ermittelt.
Anders verhält es sich bei Kommunalwahlen. Seit Novellierung des Kommunalwahlrechts 1999, besteht die Möglichkeit, zu kumulieren und panaschieren. Die Wähler haben auf dem Stimmzettel genauso viele Stimmen wie die Vertretung Mitglieder hat. Die Kandidaten können parteiübergreifend aus allen Listen gewählt werden (Panaschieren), pro Kandidat können maximal drei Stimmen vergeben werden, die Gesamtzahl der Stimmen darf jedoch nicht überschritten werden. Zusätzlich kann eine Wahlliste angekreuzt werden. Nichtvergebene Kandidatenstimmen werden auf der Liste verteilt.
Seit 1993 werden Bürgermeister in Hessen direkt gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Stehen drei oder mehr Kandidaten zur Wahl und erhält im ersten Wahlgang kein Kandidat mehr als 50% der abgegebenen Stimmen, wird eine Stichwahl mit den beiden besten Kandidaten durchgeführt, bei der die Mehrheit entscheidet. Derzeit kennen alle Bundesländer die Direktwahl der Bürgermeister. In 11 Bundesländern gibt es ebenfalls ein Abwahlverfahren, dass entweder vom Gemeinderat oder von den Bürgern eingeleitet werden kann. Eine Übersicht findet sich hier
b) Sachentscheidungen (direktdemokratisch):
Bei einem Bürgerbegehren können in hessischen Städten und Gemeinden 10% aller Wahlberechtigten einen Antrag an den Gemeindevorstand/Magistrat stellen. Richtet er sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, so haben die Bürger 6 Wochen Zeit. Nimmt das Parlament den Antrag nicht an, kommt es zum Bürgerentscheid. Bei reicht die Mehrheit der Abstimmenden jedoch nicht aus: Zusätzlich müssen mindestens 25% der Stimmberechtigten dem Begehren zustimmen (Zustimmungsquorum). Eine Datenbank zu Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in einigen Bundesländern finden sie hier (bis 1999).
Auch auf Landesebene gibt es die Möglichkeit, einen Gesetzentwurf durch Volksbegehren einzubringen. Dieses muss von 20 % aller Wahlberechtigten unterstützt werden. Vor dem Volksbegehren müssen zudem 3 % der Wahlberechtigten einen Antrag auf Volksbegehren stellen. Stimmt der Landtag dem Begehren nicht zu, kommt es zum Volksentscheid. Ein Zustimmungsquorum gibt es in Hessen nicht. Wichtige Gegenstände, wie etwa die Diäten, sind ausgeschlossen, die Einleitungshürde von 20 % gilt als nahezu unerreichbar.
Verfassungsänderungen müssen in Hessen immer vom Volk entschieden werden. Der Landtag kann Verfassungsänderungen zwar mit einfacher Mehrheit beschließen, das Entscheidungsrecht liegt jedoch bei den Bürgern. Zuletzt gab es zusammen mit der Bundestagswahl am 22. September drei Volksabstimmungen.
2. nichtdezisiv
Bürgerversammlungen sollen in Städten und Gemeinden mindestens einmal jährlich stattfinden. Das bestimmt die Hessische Gemeindeordnung. Sie dienen der Unterrichtung der Bürgerschaft über wichtige Angelegenheiten und werden vom Vorsitzenden der Gemeindevertretung einberufen und geleitet.
Im Rahmen von Planungsverfahren (z.B. Bauplanung) können Bürger Einsprüche und Anregungen geben.
Ausschüsse der Kommunalparlamente können Bürgern ein Rederecht einräumen, wenn sie zu einer Gruppe gehören, die von den behandelten Vorhaben besonders betroffen sind.
Für Angelegenheiten, die bestimmte Orts- oder Stadtteile betreffen, können Ortsbeiräte gewählt werden. In Gemeinden mit mehr als 1000 gemeldeten Ausländern muss ein Ausländerbeirat gebildet werden. Beiräte müssen in Angelegenheiten, die sie betreffen, einbezogen werden. Ähnliches gilt für Kinder- und Jugendparlamente.
Der Gemeindevorstand/Magistrat kann sachkundige Bürger in Kommissionen berufen. Hierbei handelt es sich jedoch meist um Vertreter von Berufsverbänden.
II. Nichtverfasste Beteiligungsverfahren
1. interessegeleitet
In den vergangenen Jahren hat sich eine Vielzahl unterschiedlicher Beteiligungsverfahren entwickelt, die vor allem durch die lokale Agenda 21 Auftrieb erhielten. In diesen Verfahren können Bürger ihre Interessen und ihr Wissen einbringen.
Runde Tische sehen z.B. vor, dass Bürger im Wege der Selbsthilfe in möglichst freier Diskussion Problemlösungen erarbeiten.
Das Verfahren der Zukunftswerkstatt wurde von dem bekannten Zukunftsforscher Robert Jungk entwickelt, um kreative Problemlösungen zu entwickeln. Es gliedert sich in eine Kritikphase, in der bestehende Probleme möglichst offen thematisiert werden sollen, einer Traumphase, in der ohne Bezug auf die tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten optimale Lösungen diskutiert werden und eine Realisierungsphase, in der mögliche Lösungen erarbeitet werden.
Andere Modelle, z.B. Forumsmodelle, Moderationsverfahren oder Mediationsverfahren sehen vor, dass geschulte externe Moderatoren mit Interessenvertretern aus Initiativen, Verbänden etc. Chancen erarbeiten, durch Diskussion von Angesicht zu Angesicht Konflikte beizulegen und kooperative Lösungen für Probleme herbeizuführen. Während Foren und moderierte Verfahren darauf setzen, einvernehmliche Konsenslösungen zu erarbeiten, ist in Mediationsverfahren das Hauptinteresse, Verhandlungspakete zu schnüren, an die sich alle Beteiligten gebunden fühlen.
2. repräsentativ
Das Verfahren der Planungszelle nach Peter Dienel - um ein Beispiel zu nennen - verfolgt einen anderen Ansatz: Statt interessegeleiteten Bürgern werden hier Bürger zufällig ausgewählt. Die so ausgewählte Gruppe soll für begrenzte Zeit von ihren arbeitstäglichen Verpflichtungen freigestellt werden, um in einem moderierten Prozess Lösungen für vorgegebene, lösbare Probleme zu erarbeiten. Es gibt einen Ansatz der bislang völlig unbekannt ist, der aber eine an das Ideal der Demokratie heranreichende Problemlösung anbietet. Siehe: Echte Demokratie Der Anbieter dieses Services realisiert als gewerbliches Angebot -Neu 4. Nov. 2008- ein offenes Archiv politischer Ziele. Durch die Abstimmung über konkrete politische Ziele soll vor Wahlen festgestellt werden, wie die Zielvorstellungen von Mitgliedern politischer Gruppen sind. Aus deren Stimmverhalten soll im Umkehrschluss durch die Auswertung von Übereinstimmungen der optimale Repräsentant der jeweiligen Gruppe ermittelt werden. Es sollen also auf rechnerischem Wege die Personen ermittelt werden, die aus innerster Überzeugug weitestgehend das vertreten was die Gruppe wünscht. Dieser Ansatz hat keine der klassischen Formen der Bürgerbeteiligung. Es zeigt aber völlig neue Wege demokratischeren Verhältnissen näher zu kommen.
